des Oranienburger Fußballclub Eintracht 1901 e.V.
beschlossen auf der Gründungsversammlung am 09.12.2003 Oranienburg,
abgeändert auf der Mitgliederversammlung am 18.01.2005,
abgeändert auf der Mitgliederversammlung am 27.02.2014.
abgeändert auf der Mitgliederversammlung am 19.09.2019,
abgeändert auf der Mitgliederversammlung am 24.05.2022.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „ Oranienburger Fußballclub Eintracht 1901 e.V.", abgekürzt „OFC Eintracht 1901 e.V.". Er wurde durch Herauslösung der Abteilung Fußball aus der SG Eintracht Oranienburg e.V. am 09.Dezember 2003 gegründet.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Oranienburg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Oranienburg einzutragen.
3. Die Vereinsfarben sind Blau-Weiß. Der OFC Eintracht 1901 führt ein Vereinsemblem.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) Förderung des Fußballsports.
Dazu wird der Verein ehrenamtliche oder hauptamtliche sachkundige Trainer mit der Durchführung von regelmäßigen Trainingseinheiten für die einzelnen Mannschaften in den entsprechenden Altersstufen zur Förderung sportlicher Übungen und Leistungen beauftragen (§ 60 Abs. 1 AO). In allen Altersstufen sollen Mannschaften an Freundschafts-, Meisterschafts- und Pokalspielen auf Fußballkreis- bzw. Landesebene teilnehmen. Der Verein wird die hierfür notwendigen materiellen und organisatorischen Voraussetzungen schaffen.
b) Förderung von Kindern und Jugendlichen.
§ 3 Steuerbegünstigung
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Verbandszugehörigkeit
1. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Brandenburg, sowie des zuständigen Landesverbandes. Der Landesverband gehört zum Deutschen Fußball-Bund.
2. Der Verein und seine Mitglieder erkennen die vom Deutschen Fußballbund (DFB), dem Nordostdeutschen Fußballverband (NOFV) und dem Fußball- Landesverband Brandenburg (FLB) erlassenen Bestimmungen (Satzungen, Ordnungen, Statuten usw.) an. Sie verpflichten sich, die von den Organen der genannten Verbände im Rahmen der Befugnisse erlassenen Beschlüsse zu befolgen und deren Entscheidungen anzuerkennen.
3. Satzung und Ordnungen des FLB sowie der Verbände, denen der FLB angehört, sind in ihrer jeweiligen Fassung für den Verein und seine Mitglieder unmittelbar verbindlich.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Annahme einer ordentlichen Beitrittserklärung durch den Vorstand. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. Mit dem Aufnahmeantrag ist die Anerkennung der Satzung und der Ordnungen des Vereins verbunden. Über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Der Austritt eines Mitglieds ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen (Zahlungsrückstände von einem Jahr) gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
1. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitrags- und Gebührenordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beträge regelt. Sie ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
§ 7 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
Mitgliederversammlung,
Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom
Vorstandsvorsitzenden geleitet, bei dessen Verhinderung durch ein anderes
2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Wahl und Abwahl des Vorstandes erfolgt als Blockwahl
b) Wahl der Mitglieder weiterer Gremien
c) Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
d) Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
e) Beschlussfassung über den Jahresabschluss Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes
g) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
h) Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus
Aufgaben seitens des Vereins
j) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
3. Alljährlich findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der der Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher durch Aushang im Informationskasten des Vereins einlädt.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25% der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss spätestens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
5. Jede ordnungsgemäß anerkannte (ordentliche oder außerordentliche)
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen Mitglieder, ihre Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
6. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen
erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus fünf bis acht Mitgliedern. Von den gewählten Mitgliedern ist zu benennen die/der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende, die/der Schatzmeister/in. Die verbleibenden gewählten Mitglieder bekleiden eine Position im Vorstand nach gemeinsamer Absprache. Sie alle bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
2. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied zu vertreten.
3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, beruft der Vorstand bis zur Neuwahl kommissarisch einen Nachfolger.
4. Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen.
5. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.
6. Der Vorstand ist ermächtigt, Kredite bis 40.000 € für eine Laufzeit von maximal 10 Jahren aufzunehmen.
§ 10 Satzungsänderung und Auflösung
1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung
entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen,
Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis
spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
2. Änderungen und Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Vereins an den Landessportbund Brandenburg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Oranienburg, den 24.05.2022